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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PERGANDE Gruppe

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PERGANDE Gruppe

Stand: Februar 2017

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der PERGANDE Gruppe

Allgemeine Einkaufsbedingungen der PERGANDE GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der PERGANDE GmbH

 

Gültigkeit ab 01.01.2018

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1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen sowie die Erbringung von Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen an uns, die IPT-PERGANDE GmbH. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen von „Lieferung“, „Lieferant“, „Liefergegenstand“ gesprochen wird, bezieht sich diese Formulierung auch auf solche Leistungen, die nicht in der Lieferung einer Sache bestehen und auf die Erbringer solcher Leistungen; „Lieferung“, „Liefergegenstand“ und „Lieferant“ werden in diesen Allgemeinen Bedingungen allein aus Vereinfachungszwecken gleichbedeutend mit „Leistung“, „Kaufsache“ oder „Werk“ und „Leistungserbringer“ verwendet.

1.2. Von unseren Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen abweichende Bestimmungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Insbesondere sind wir an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur dann und dann auch nur insoweit gebunden, als diese mit unseren Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen übereinstimmen oder wir diesen schriftlich zugestimmt haben. Dabei gilt die Annahme von Lieferungen und Leistungen durch uns nicht als Zustimmung. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners bei diesem vorbehaltlos bestellen.

1.3. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB sowie nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen kann von uns abgefordert werden.

2. Angebot und Annahme (Bestellung, Vertragsschluss), Schriftlichkeitserfordernis

2.1. Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich zu erstellen, es sei denn, es ist schriftlich eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden.

2.2. Stellt der Lieferant bei der Angebotsfertigung fest, dass es zur Erreichung des von uns gewünschten Vertragszwecks eine technisch und/oder wirtschaftlich günstigere Möglichkeit als die von uns ggf. zum Zwecke der Angebotsanforderung unterstellte gibt, ist der Lieferant/Leistungserbringer verpflichtet, uns hierauf ausdrücklich hinzuweisen und auch diese günstigere Variante anzubieten.

2.3. Die Annahme unserer Bestellung, auch Nachbestellungen und Bestellerweiterungen sind – soweit wir in der Bestellung keinen anderen Zeitraum ausdrücklich bestimmt haben – innerhalb von 5 Tagen nach Eingang derselben beim Lieferanten durch diesen durch Rücksendung der auf der Bestellung vorzunehmenden Auftragsbestätigung innerhalb dieser Frist (Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung bei uns) zu bestätigen. Erfüllt der Lieferant die Bestellung vor Rücksendung der Auftragsbestätigung oder beginnt er mit der Erfüllung, gilt unsere Bestellung ebenfalls als durch den Lieferanten angenommen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung unserer Bestellung, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Wir sind in diesem Fall allerdings berechtigt, in einem Zeitraum von zwei Wochen nach verspäteten Eingang der Auftragsbestätigung dieses Angebot anzunehmen. Dabei kommt der Vertragsschluss so zustande als wenn es eine fristgerechte Übersendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten gegeben hätte.

2.4. Mit der Annahme unserer Bestellung erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit allen Bestandteilen unserer Bestellung einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen. Zudem erkennt der Lieferant die in der Bestelldokumentation enthaltene Beschreibung der Baustelle, des Untergrundes und der anderen, der in der Bestelldokumentation für die jeweilige Lieferung genannten relevanten Umstände als gegeben und zutreffend an. Soweit der Lieferant die Möglichkeit hatte, die Baustelle vor Ort zu besichtigen, hat der Lieferant bei der Angebotserstellung alle relevanten Umstände eigenverantwortlich zu prüfen und zu berücksichtigen. 

2.5. Jede Änderung der Bestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für (fern)mündlich getroffene Absprachen. Das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

3. Beauftragung von Subunternehmern

Umfasst der mit dem Lieferanten abzuschließende bzw. abgeschlossene Vertrag zu eine von diesem zu erbringende Werkleistung, ist der Lieferant verpflichtet, uns die Subunternehmer, dessen Beauftragung er zur Vertragserfüllung heranzuziehen beabsichtigt, schriftlich zu benennen. Der Lieferant darf sich des jeweiligen Subunternehmers nur bedienen, wenn wir der Beauftragung des jeweiligen Subunternehmers im Vorfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung zur Beauftragung werden wir nur aus sachlichen Gründen verweigern. Unsere Zustimmung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

4. Preise

4.1. Die von uns in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sie schließen – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung – sämtliche Aufwendungen und Vergütungen im Zusammenhang mit der vom Lieferanten zu erbringenden Lieferung ein, insbesondere alle Transportkosten, Frachten und sonstigen Nebenkosten und Aufwendungen für Nebenleistungen, besondere Spesen/Entgelte im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs. Der Preis umfasst auch sämtliche Aufwendungen und Leistungen, die zur Einhaltung von Dokumentationsvorschriften erbracht werden müssen und sämtliche Kosten für vorgeschriebene Prüfungen und/oder Abnahmen der Lieferung oder Teile hiervon. Dies gilt auch für notwendige Prüfungen, die bei uns oder an dem von uns benannten Lieferort erfolgen.

4.2. Sämtliche Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, „geliefert verzollt“ (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Entladung an der von uns genannten Stelle.

4.3. Verpackungskosten werden durch uns nur dann getragen, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist. Im Falle der Vergütungspflicht sind die Verpackungskosten gesondert in der Rechnung auszuweisen.

4.4. Kosten für die Versicherung der Lieferung und/oder des Transports übernehmen wir nur, wenn wir die Versicherung ausdrücklich gewünscht haben und die Übernahme dieser Aufwendungen durch uns schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.

5. Rechnung und Zahlung

5.1. Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung in zweifacher Ausfertigung – getrennt von der Lieferung – bei uns einzureichen. Handelt es sich um einen längerfristigen Vertrag oder um ein Dauerschuldverhältnis und ist ausdrücklich eine monatliche Rechnungslegung vereinbart, dann ist die Rechnung über die Lieferung im jeweiligen Vormonat bis spätestens zum 3. Werktag des Monats, der auf die abzurechnende Lieferung folgt, zu erteilen.

5.2. In der Rechnung sind die Auftrags-, Positions- und Referenznummer anzugeben.

5.3. Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäß gelegten Rechnung und vertragsgemäß erbrachten Lieferung – hierzu gehört auch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung – unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

5.4. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden wir bei Bauleistungen 15 % des geschuldeten Entgelts einbehalten und diesen Betrag an das Finanzamt abführen, falls der Lieferant nicht spätestens mit der Rechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt.

5.5. Erbringen wir Anzahlungen oder vergleichbare Zahlung behalten wir uns den Abschluss einer individualvertraglichen Regelung zur Absicherung derselben z. B. durch eine Bankbürgschaft vor. Die Kosten für die Absicherung einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen trägt, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist, der Lieferant. 

6. Lieferung, Verpackung, Versand

6.1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „DDP“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist in unserer Bestellung kein Ort angegeben und ist nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 06369 Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Wilfried-Pergande-Platz 1 zu erfolgen.

6.2. Der Lieferant hat die von uns bestellte Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist, geschlossen auszuliefern bzw. zu erbringen. Teil- und Vorauslieferungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

6.3. Der Lieferant hat uns auf unseren Wunsch das Bestehen einer ausreichenden Transportversicherung nachzuweisen.

6.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. 6.5. Auf sämtlichen Vertragsdokumenten insbesondere Lieferscheinen, Warenbegleit-und Versandpapieren sowie sonstiger Korrespondenz ist unsere Bestellnummer anzugeben. Entsprechendes gilt für die Beschriftung von Containern und sonstigen Verpackungseinheiten.

6.6. Wenn die Versandkosten auch nur anteilig durch uns zu tragen sind, ist der Lieferant verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist, unter den geeigneten Verfrachtungsmöglichkeiten die kostengünstigste zu wählen. Kommt der Lieferant dieser Pflicht nicht nach, sind die dadurch verursachten Mehrkosten durch ihn zu tragen.

6.7. Der Versand erfolgt nach den jeweils gültigen Incoterms (derzeit: Incoterms 2010).

6.8. Bei Lieferungen, die aus einem der EU gehörenden Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, hat der Lieferant die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer anzugeben.

6.9. Die Lieferung hat in produktgerechter Verpackung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG, der 9. VO zum GPSVG (sog. Maschinenverordnung) und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien oder Fachverbände (z.B. VDE, VDI, DIN) zu erfolgen. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, die Ware und das Verpackungsmaterial mit den international üblichen sowie mit ggf. darüber hinaus aufgrund gesetzlicher Vorschriften sowie behördlicher Anweisungen zusätzlich erforderlichen Gefahrgutsymbolen zu versehen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind vom Lieferanten kostenfrei mitzuliefern.

6.10. Der Lieferant ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen (z. B. Paletten, Container) frachtfrei zurückzunehmen. Dabei wird die Rücknahmepflicht erfüllt, wenn wir dem Lieferanten Mehrwegverpackungen gleicher Art übergeben; der Lieferant ist grundsätzlich mithin nicht berechtigt, die Rückgabe der konkret von ihm für die Lieferung verwendete Mehrwegverpackung zurückzuverlangen. Mehrwegverpackungen sind durch den Lieferanten zu kennzeichnen. Einwegverpackungen werden durch uns entsorgt.

6.11. Bei Geräten, Anlagen und Steuerungen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenfrei mitzuliefern. Bezüglich der dort ggf. enthaltenen Software und bei eigenständigen Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst dann erfüllt, wenn auch die vollständige Dokumentation und – soweit vereinbart - der unverschlüsselte Quelltext (Source Code) übermittelt wurden. Sofern der unverschlüsselte Quelltext nicht Liefergegenstand ist, ist der unverschlüsselte Quelltext nach Maßgabe einer mit uns abzuschließenden einzelvertraglichen Vereinbarung nach unserem Wahlrecht bei einem Notar oder einer anderen geeigneten Stelle (z. B. Escrow-Agents) zu hinterlegen. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, die EG-Maschinenrichtlinie 89/392 EWG ff. bzw. die jeweiligen Verordnungen, die hierzu im Gerätesicherheitsgesetz erlassen werden, einzuhalten. Zu dem Lieferumfang gehören daher die Herstellererklärung oder Konformitätserklärung sowie die dazugehörige Dokumentation und Betriebsanleitung entsprechend den o.g. Richtlinien bzw. Verordnungen. 

7. Lieferzeiten

7.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist als Fixtermin einzuhalten.

7.2. Wird der Liefertermin schuldhaft durch den Lieferanten nicht eingehalten, sind wir berechtigt – sofern nicht anders vereinbart-, pro Tag Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % des vereinbarten Vertragsentgelts bis maximal 5 % desselben zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor, wobei die Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen ist.

7.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über eine drohende Nichteinhaltung des Liefertermins unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Länge der Verzögerung schriftlich zu informieren.

7.4. Ist bereits während der Erbringung der Lieferung oder in der Vorbereitungsphase zur Lieferung eine Verzögerung absehbar und droht diese die Einhaltung des Liefertermins zu gefährden, ist der Lieferant auf seine Kosten verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Liefertermin einzuhalten.

8. Abnahme, Untersuchung von Lieferungen und Mängelrügen

8.1. Wir sind berechtigt, die Vertragsgemäßheit von Lieferungen durch Stichproben zu überprüfen.

8.2. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Offenkundige Mängel sind von uns innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Versteckte Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, wobei der Lieferant auf die Erhebung des Einwands einer verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 10 Werktagen ab Feststellung der gerügten Mängel erfolgten Mängelrüge verzichtet. Einer besonderen Form der Mängelrüge bedarf es nicht.

8.3. Bei Lieferung von Sachen mit Aufstellung oder Montage, bei Lieferung von nicht vertretbaren Sachen, die der Lieferant neu hergestellt oder erzeugt hat und bei der Erbringung von Werkleistungen bedarf es der Abnahme. Die Gefahr geht mit der förmlichen Abnahme auf uns über. Abnahmefiktionen sind ausgeschlossen. 

8.4. Der zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung dem Lieferanten ggf. entstandene Aufwand ist vom Lieferanten auch dann zu tragen, falls sich herausstellen sollte, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Dabei bleibt unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz bei unberechtigten Mängelrügen und Mängelbeseitigungsverlangen unberührt, allerdings nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorliegt.

9. Mangelhafte Lieferungen

9.1. Erbringt der Lieferant die Lieferung nicht mangelfrei, gelten – soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt – die gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Die Mangelbeseitigung obliegt grundsätzlich dem Lieferanten, wobei die Wahl der Art und Weise der Nacherfüllung regelmäßig bei uns liegt. In wichtigen oder dringenden Fällen, kann auf eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung verzichtet werden. Wir können in solchen Fällen den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen. Die Einordnung der Dringlichkeit und Wichtigkeit obliegt uns.

9.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

10. Eigentumsübergang

10.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu seiner vollständigen Bezahlung das Eigentum, der uns die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Sache im normalen Geschäftsverkehr gestattet. Werden durch uns Teilzahlungen erbracht, wird uns in deren Umfang anteilig Miteigentum an der Sache eingeräumt.

10.2. Für den Fall der Weiterverarbeitung (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung) räumen wir dem Lieferanten einen wertanteilsmäßigen Miteigentumsanteil an der neuen Sache ein. Im Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der neuen Sache treten wir bereits mit Vertragsschluss die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung bis zur Höhe der jeweiligen Forderung des Lieferanten an diesen ab. 

11. Konstruktionsschutz, Unterlagen, Geheimhaltung

11.1. Zeichnungen, Muster, Formeln, Werkzeuge und sonstige Unterlagen, Informationen und Gegenstände, die von uns zur Angebotsabgabe oder Vertragsdurchführung an den Lieferanten zur Verfügung gestellt, geliefert, bezahlt oder uns in Rechnung gestellt wurden, verbleiben in unserem oder werden unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch für vertragsfremde Zwecke verwendet werden. Sie sind uns nach Ablehnung des Angebots bzw. nach Durchführung des Vertrages unaufgefordert zurückzugeben. Bis zur Rückgabe verwahrt sie der Lieferant ordnungsgemäß, hält sie frei von Belastungen durch Dritte und versichert sie – soweit üblich – auf eigene Kosten zu ihrem Wiederbeschaffungswert. Bei Verlust oder Wertminderung, mit Ausnahme der normalen Abnutzung, ist der Lieferant zum Schadenersatz verpflichtet.

11.2. Unterlagen oder Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger), die die Ausführung der Lieferung betreffen, sind uns vor Beginn der Ausführung in geeigneter Form auf Kosten des Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Dabei sind Zeichnungen und Stücklisten aus Dokumentationsgründen i. d. R. jeweils in 3- facher Ausfertigung und 1-fach elektronisch bei uns einzureichen. Auf unsere Abforderung sind uns die Unterlagen und Hilfsmittel zusätzlich in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Wenn in der Bestellung von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen wird, gelten ausschließlich die in der Bestellung niedergelegten Regelungen.

11.3. Erhält der Lieferant von uns Informationen, Unterlagen oder Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger, Teile, Materialien, Werkzeuge) – egal welcher Art –, die als „vertraulich“ oder „geheimhaltungsbedürftig“ – sog. „Vertrauliche Informationen“ – bezeichnet sind, behalten wir uns die Eigentums-und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen für die Dauer von fünf Jahren ab Bekanntgabe derselben weder an Dritte weiterzugeben noch für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, es sei denn, wir haben der Weitergabe oder der Verwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorstehende Verpflichtung des Lieferanten gilt nicht, solange und soweit diesem die Vertraulichen Informationen bereits vor Offenlegung durch uns nachweislich bekannt waren oder sie innerhalb der Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt werden, ohne dass dies auf eine Pflichtverletzung des Lieferanten zurückzuführen ist.

11.4. Die von uns für die Fertigung dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger) sind vom Lieferanten unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerfreiheit zu prüfen. Stellt der Lieferant Fehler fest, hat er uns diese unter konkreter Benennung des aus seiner Sicht bestehenden Mangels unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, haftet der Lieferant für den daraus resultierenden Schaden.

11.5. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf die unter den vorgenannten Ziff. 11.1 bis einschließlich Ziff. 11.4 niedergelegten Pflichten ausdrücklich hinzuweisen und zur Einhaltung derselben zu verpflichten.

11.6. Vom Lieferanten oder von seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Grafiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Dokumentationen und ähnliche Unterlagen – sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung – sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung an uns unser Eigentum. Wir erhalten an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist durch uns keine gesonderte Vergütung geschuldet.

12. Schutzrechte, Urheberrechte und Recht auf Veröffentlichung, Weitergabe und Verwertung von Forschungsergebnissen

12.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung bzw. durch deren Nutzung Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter seinerseits schuldhaft weder im Inland noch im Ausland verletzt werden. Bei Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten, die vom Lieferanten zu vertreten ist, stehen uns gegen den Lieferanten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatzansprüche zu. Werden von Dritten uns gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten erhoben oder erleiden wir sonstige Nachteile (z.B. Bußgelder), ist der Lieferant verpflichtet, uns hiervon freizustellen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle der Erteilung von Lizenzen, auch von Unterlizenzen, ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass uns die Benutzung in den maßgeblichen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen.

12.2. Schutzrechte oder Urheberrechte an Erzeugnissen oder Verfahren, die der Lieferant in unserem Auftrag entwickelt, stehen ausschließlich uns zu. Bei Lieferung an uns sind alle Muster, Zeichnungen, Formeln, Werkzeuge, Software einschließlich Quelltext (Source Code) u. ä. zu übergeben. Soweit im Bereich des Lieferanten Schutzrechte oder Urheberrechte entstehen, ist dieser verpflichtet, diese mit Lieferung auf uns zu übertragen.

12.3. Wenn der Lieferant zumindest zum Teil Forschungsleistungen erbringt, bestimmt sich ein Recht des Lieferanten und den an der Forschung mitwirkenden Inhaber von Urheberrechten zur Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder zur sonstigen Verwertung von Ergebnissen und Teilergebnissen des Forschungsprojektes unter ihrem Namen nach einer separat mit uns abzuschließenden Vereinbarung. Vorbehaltlich einer abweichenden anderslautenden Vereinbarung gilt, dass der Lieferant nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt ist, das Ergebnis oder Teilergebnisse zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.

13. Beistellung

13.1. Soweit dies vereinbart ist, stellen wir dem Lieferanten Stoffe, Sachen oder Teile wie z.B. Werkzeuge zur Verfügung, die er bei Herstellung der von ihm zu liefernden Sachen verwendet (im Nachfolgenden als „Beistellware“ bezeichnet).

13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Eingang der Beistellware bei ihm oder bei seinem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Erfüllungsgehilfen diese insbesondere auf Vollständigkeit, Maßgenauigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Eine Stichprobenkontrolle genügt nicht. Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, sind diese vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang der Beistellware bei dem Lieferanten oder bei einem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten uns gegenüber unter konkreter Benennung des angenommenen Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, so gilt die Beistellware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser uns gegenüber unverzüglich nach seiner Entdeckung durch den Lieferanten schriftlich angezeigt werden; anderenfalls gilt die Beistellware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

13.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware gesondert zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die Beistellware darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sie darf auch für die Zwecke von Dritten nicht genutzt werden, es sei denn wir haben dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

13.4. Ohne unsere schriftliche Erlaubnis darf der Lieferant die Beistellware nicht zu anderen Zwecken als den der Beistellung zugrundeliegenden Zwecken verwenden.

13.5. Der Lieferant ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – verpflichtet, die von Dritten auf unsere Rechnung beigestellte Ware nur an seine eigene oder eine von uns genannte Adresse abzurufen. Die Beistellware geht unmittelbar mit der Übergabe an den Lieferanten in unser Eigentum über und wird für uns verwahrt.

13.6. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellware durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Es besteht zwischen dem Lieferanten und uns Einvernehmen dahingehend, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellware zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Beistellware hergestellten Erzeugnisse werden, die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

13.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken wie z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasser auf eigene Kosten zu versichern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Versicherungsvertrag tritt der Lieferant hiermit schon im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 

13.8. Überschüssige Beistellware ist vom Lieferanten nach Vertragsdurchführung unaufgefordert an uns zurückzugeben oder kann von uns nach Vereinbarung eines Termins abgeholt werden.

14. Lieferung von Ersatzteilen

Bei technischen Liefergegenständen garantiert uns der Lieferant eine Ersatzteilversorgung zu marktüblichen Preisen für die Dauer von zehn Jahren nach Gefahrübergang am jeweiligen Liefergegenstand auf uns.

15. Haftung

15.1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

15.2. Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der mit unserer Bestellung einhergehenden Haftungsrisiken bzw. zur Abdeckung der mit seiner, für uns zu erbringenden Lieferung einhergehenden Haftungsrisiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Das Bestehen einer solchen Versicherung ist uns gegenüber auf Wunsch nachzuweisen.

15.3. Werden wir aus sog. Produzenten- oder Umwelthaftung oder wegen Verletzung behördlicher oder sonstiger Sicherheitsvorschriften oder -normen in Anspruch genommen, so wird uns der Lieferant auf unser Verlangen von diesen Ansprüchen freistellen, soweit die Schäden durch dessen Lieferungen oder in anderer Form durch diesen schuldhaft herbeigeführt worden sind.

15.4. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei wir nicht für Schäden haften, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von unserem Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

16. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und unserer Weisungen zur Arbeitssicherheit

16.1. Der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, bei der Durchführung der Lieferung sämtliche einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Regeln und Bestimmungen zu beachten und hierbei insbesondere die Aspekte der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. Dies schließt die in unserem Haus geltenden Regeln zur Arbeitssicherheit mit ein. Soweit diese Regeln über gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen hinausgehen, unterrichten wir den Lieferanten spätestens mit der Bestellung schriftlich über diese Regeln.

16.2. Der Lieferant garantiert, dass er und seine Erfüllungsgehilfen die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen des deutschen und des europäischen Rechts, insbesondere die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) sowie des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns einhalten. Der Lieferant wird über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, der Verwendungsmöglichkeit oder der Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu derartigen Veränderungen kommen wird.

16.3. Verletzt der Lieferant oder sein Erfüllungsgehilfe eine Pflicht aus den vorstehenden Ziff. 16.1. und 16.2, sind wir berechtigt, dem Lieferanten die Erbringung der Lieferung solange und soweit zu untersagen, bis die Pflichten aus der Ziff. 16.1. und der Ziff. 16.2 vollständig erfüllt werden. Kommt es durch die Untersagung zu Schäden, egal welcher Art, sind diese durch den Lieferanten zu ersetzen, soweit dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

17. Einhaltung von Exportkontrollgesetzen/Lieferantenerklärungen

17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns nach Aufforderung Lieferantenerklärungen für Waren bzw. ohne Präferenzursprung und Ursprungszeugnisse gemäß der jeweils von den Zollbehörden angewandten Definition kostenfrei zur Verfügung zu stellen und den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu seinen Erklärungen vorzulegen.

17.2. Des Weiteren verpflichtet sich der Lieferant, uns auf Anforderung kostenfrei eine Liste der Produktinhaltstoffe der an uns gelieferten Sachen zur Verfügung zu stellen, sofern wir belegen, dass wir die Liste aus betrieblichen Gründen benötigen. 

18. Übertragbarkeit

18.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Forderungen gegen uns, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.

18.2. Der Lieferant wird uns unverzüglich vorab informieren, falls aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts etwaiger Vorlieferanten die Abtretung der gegen uns entstandenen Forderung notwendig ist.

19. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

19.1. Wir können fällige Forderungen aus Verträgen mit dem Lieferanten, sowie Verträgen mit unseren Tochtergesellschaften (IPT-Pergande GmbH, Pergande GmbH), im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindungen verrechnen bzw. gegenüber fälligen Vergütungsansprüchen des Lieferanten die Aufrechnung erklären. Dies gilt auch soweit es sich um im Wege der Abtretung erworbene fällige, auf Geldzahlung gerichtete Forderungen gegen den Auftragnehmer handelt. Dies gilt entsprechend für fällige Forderungen, welche wir an unsere Tochtergesellschaften abtreten können.

19.2. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, die zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen müssen.

20. Verjährung

20.1. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, verjähren unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

20.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist – solange kein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB vorliegt – für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

20.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelnen zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

21. Werbung, Referenz

Der Lieferant darf nur mit unserer schriftlichen Erlaubnis mit einer von uns veranlassten Bestellung oder einer zu uns bestehenden Geschäftsbeziehung werben oder uns in irgendeiner Form als Referenz benennen.

22. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. der Geschäftsbeziehung erhaltenen Lieferantendaten von uns für eigene Zwecke verarbeitet und auch mit uns verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können.

23. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

23.1. Erfüllungsort ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die jeweils von uns angegebene Liefer- bzw. Leistungsadresse.

23.2. In den Fällen, in denen der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in denen der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird – vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands – als Gerichtsstand ausschließlich Weißandt-Gölzau vereinbart. Wir sind allerdings zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens am Sitz des Lieferanten berechtigt.

23.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere der UN-Übereinkunft über den internationalen Warenkauf (CISG). 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IPT-PERGANDE GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IPT-PERGANDE GmbH

Gültigkeit ab 01.01.2018

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1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen sowie die Erbringung von Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen an uns, die IPT-PERGANDE GmbH. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen von „Lieferung“, „Lieferant“, „Liefergegenstand“ gesprochen wird, bezieht sich diese Formulierung auch auf solche Leistungen, die nicht in der Lieferung einer Sache bestehen und auf die Erbringer solcher Leistungen; „Lieferung“, „Liefergegenstand“ und „Lieferant“ werden in diesen Allgemeinen Bedingungen allein aus Vereinfachungszwecken gleichbedeutend mit „Leistung“, „Kaufsache“ oder „Werk“ und „Leistungserbringer“ verwendet.

1.2. Von unseren Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen abweichende Bestimmungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Insbesondere sind wir an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur dann und dann auch nur insoweit gebunden, als diese mit unseren Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen übereinstimmen oder wir diesen schriftlich zugestimmt haben. Dabei gilt die Annahme von Lieferungen und Leistungen durch uns nicht als Zustimmung. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners bei diesem vorbehaltlos bestellen.

1.3. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB sowie nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen kann von uns abgefordert werden.

2. Angebot und Annahme (Bestellung, Vertragsschluss), Schriftlichkeitserfordernis

2.1. Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich zu erstellen, es sei denn, es ist schriftlich eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden.

2.2. Stellt der Lieferant bei der Angebotsfertigung fest, dass es zur Erreichung des von uns gewünschten Vertragszwecks eine technisch und/oder wirtschaftlich günstigere Möglichkeit als die von uns ggf. zum Zwecke der Angebotsanforderung unterstellte gibt, ist der Lieferant/Leistungserbringer verpflichtet, uns hierauf ausdrücklich hinzuweisen und auch diese günstigere Variante anzubieten.

2.3. Die Annahme unserer Bestellung, auch Nachbestellungen und Bestellerweiterungen sind – soweit wir in der Bestellung keinen anderen Zeitraum ausdrücklich bestimmt haben – innerhalb von 5 Tagen nach Eingang derselben beim Lieferanten durch diesen durch Rücksendung der auf der Bestellung vorzunehmenden Auftragsbestätigung innerhalb dieser Frist (Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung bei uns) zu bestätigen. Erfüllt der Lieferant die Bestellung vor Rücksendung der Auftragsbestätigung oder beginnt er mit der Erfüllung, gilt unsere Bestellung ebenfalls als durch den Lieferanten angenommen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung unserer Bestellung, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Wir sind in diesem Fall allerdings berechtigt, in einem Zeitraum von zwei Wochen nach verspäteten Eingang der Auftragsbestätigung dieses Angebot anzunehmen. Dabei kommt der Vertragsschluss so zustande als wenn es eine fristgerechte Übersendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten gegeben hätte.

2.4. Mit der Annahme unserer Bestellung erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit allen Bestandteilen unserer Bestellung einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen. Zudem erkennt der Lieferant die in der Bestelldokumentation enthaltene Beschreibung der Baustelle, des Untergrundes und der anderen, der in der Bestelldokumentation für die jeweilige Lieferung genannten relevanten Umstände als gegeben und zutreffend an. Soweit der Lieferant die Möglichkeit hatte, die Baustelle vor Ort zu besichtigen, hat der Lieferant bei der Angebotserstellung alle relevanten Umstände eigenverantwortlich zu prüfen und zu berücksichtigen. 

2.5. Jede Änderung der Bestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für (fern)mündlich getroffene Absprachen. Das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

3. Beauftragung von Subunternehmern

Umfasst der mit dem Lieferanten abzuschließende bzw. abgeschlossene Vertrag zu eine von diesem zu erbringende Werkleistung, ist der Lieferant verpflichtet, uns die Subunternehmer, dessen Beauftragung er zur Vertragserfüllung heranzuziehen beabsichtigt, schriftlich zu benennen. Der Lieferant darf sich des jeweiligen Subunternehmers nur bedienen, wenn wir der Beauftragung des jeweiligen Subunternehmers im Vorfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung zur Beauftragung werden wir nur aus sachlichen Gründen verweigern. Unsere Zustimmung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

4. Preise

4.1. Die von uns in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sie schließen – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung – sämtliche Aufwendungen und Vergütungen im Zusammenhang mit der vom Lieferanten zu erbringenden Lieferung ein, insbesondere alle Transportkosten, Frachten und sonstigen Nebenkosten und Aufwendungen für Nebenleistungen, besondere Spesen/Entgelte im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs. Der Preis umfasst auch sämtliche Aufwendungen und Leistungen, die zur Einhaltung von Dokumentationsvorschriften erbracht werden müssen und sämtliche Kosten für vorgeschriebene Prüfungen und/oder Abnahmen der Lieferung oder Teile hiervon. Dies gilt auch für notwendige Prüfungen, die bei uns oder an dem von uns benannten Lieferort erfolgen.

4.2. Sämtliche Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, „geliefert verzollt“ (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Entladung an der von uns genannten Stelle.

4.3. Verpackungskosten werden durch uns nur dann getragen, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist. Im Falle der Vergütungspflicht sind die Verpackungskosten gesondert in der Rechnung auszuweisen.

4.4. Kosten für die Versicherung der Lieferung und/oder des Transports übernehmen wir nur, wenn wir die Versicherung ausdrücklich gewünscht haben und die Übernahme dieser Aufwendungen durch uns schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.

5. Rechnung und Zahlung

5.1. Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung in zweifacher Ausfertigung – getrennt von der Lieferung – bei uns einzureichen. Handelt es sich um einen längerfristigen Vertrag oder um ein Dauerschuldverhältnis und ist ausdrücklich eine monatliche Rechnungslegung vereinbart, dann ist die Rechnung über die Lieferung im jeweiligen Vormonat bis spätestens zum 3. Werktag des Monats, der auf die abzurechnende Lieferung folgt, zu erteilen.

5.2. In der Rechnung sind die Auftrags-, Positions- und Referenznummer anzugeben.

5.3. Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäß gelegten Rechnung und vertragsgemäß erbrachten Lieferung – hierzu gehört auch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung – unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

5.4. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden wir bei Bauleistungen 15 % des geschuldeten Entgelts einbehalten und diesen Betrag an das Finanzamt abführen, falls der Lieferant nicht spätestens mit der Rechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt.

5.5. Erbringen wir Anzahlungen oder vergleichbare Zahlung behalten wir uns den Abschluss einer individualvertraglichen Regelung zur Absicherung derselben z. B. durch eine Bankbürgschaft vor. Die Kosten für die Absicherung einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen trägt, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist, der Lieferant. 

6. Lieferung, Verpackung, Versand

6.1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „DDP“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist in unserer Bestellung kein Ort angegeben und ist nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 06369 Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Wilfried-Pergande-Platz 1 zu erfolgen.

6.2. Der Lieferant hat die von uns bestellte Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist, geschlossen auszuliefern bzw. zu erbringen. Teil- und Vorauslieferungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

6.3. Der Lieferant hat uns auf unseren Wunsch das Bestehen einer ausreichenden Transportversicherung nachzuweisen.

6.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. 6.5. Auf sämtlichen Vertragsdokumenten insbesondere Lieferscheinen, Warenbegleit-und Versandpapieren sowie sonstiger Korrespondenz ist unsere Bestellnummer anzugeben. Entsprechendes gilt für die Beschriftung von Containern und sonstigen Verpackungseinheiten.

6.6. Wenn die Versandkosten auch nur anteilig durch uns zu tragen sind, ist der Lieferant verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist, unter den geeigneten Verfrachtungsmöglichkeiten die kostengünstigste zu wählen. Kommt der Lieferant dieser Pflicht nicht nach, sind die dadurch verursachten Mehrkosten durch ihn zu tragen.

6.7. Der Versand erfolgt nach den jeweils gültigen Incoterms (derzeit: Incoterms 2010).

6.8. Bei Lieferungen, die aus einem der EU gehörenden Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, hat der Lieferant die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer anzugeben.

6.9. Die Lieferung hat in produktgerechter Verpackung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG, der 9. VO zum GPSVG (sog. Maschinenverordnung) und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien oder Fachverbände (z.B. VDE, VDI, DIN) zu erfolgen. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, die Ware und das Verpackungsmaterial mit den international üblichen sowie mit ggf. darüber hinaus aufgrund gesetzlicher Vorschriften sowie behördlicher Anweisungen zusätzlich erforderlichen Gefahrgutsymbolen zu versehen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind vom Lieferanten kostenfrei mitzuliefern.

6.10. Der Lieferant ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen (z. B. Paletten, Container) frachtfrei zurückzunehmen. Dabei wird die Rücknahmepflicht erfüllt, wenn wir dem Lieferanten Mehrwegverpackungen gleicher Art übergeben; der Lieferant ist grundsätzlich mithin nicht berechtigt, die Rückgabe der konkret von ihm für die Lieferung verwendete Mehrwegverpackung zurückzuverlangen. Mehrwegverpackungen sind durch den Lieferanten zu kennzeichnen. Einwegverpackungen werden durch uns entsorgt.

6.11. Bei Geräten, Anlagen und Steuerungen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenfrei mitzuliefern. Bezüglich der dort ggf. enthaltenen Software und bei eigenständigen Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst dann erfüllt, wenn auch die vollständige Dokumentation und – soweit vereinbart - der unverschlüsselte Quelltext (Source Code) übermittelt wurden. Sofern der unverschlüsselte Quelltext nicht Liefergegenstand ist, ist der unverschlüsselte Quelltext nach Maßgabe einer mit uns abzuschließenden einzelvertraglichen Vereinbarung nach unserem Wahlrecht bei einem Notar oder einer anderen geeigneten Stelle (z. B. Escrow-Agents) zu hinterlegen. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, die EG-Maschinenrichtlinie 89/392 EWG ff. bzw. die jeweiligen Verordnungen, die hierzu im Gerätesicherheitsgesetz erlassen werden, einzuhalten. Zu dem Lieferumfang gehören daher die Herstellererklärung oder Konformitätserklärung sowie die dazugehörige Dokumentation und Betriebsanleitung entsprechend den o.g. Richtlinien bzw. Verordnungen. 

7. Lieferzeiten

7.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist als Fixtermin einzuhalten.

7.2. Wird der Liefertermin schuldhaft durch den Lieferanten nicht eingehalten, sind wir berechtigt – sofern nicht anders vereinbart-, pro Tag Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % des vereinbarten Vertragsentgelts bis maximal 5 % desselben zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor, wobei die Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen ist.

7.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über eine drohende Nichteinhaltung des Liefertermins unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Länge der Verzögerung schriftlich zu informieren.

7.4. Ist bereits während der Erbringung der Lieferung oder in der Vorbereitungsphase zur Lieferung eine Verzögerung absehbar und droht diese die Einhaltung des Liefertermins zu gefährden, ist der Lieferant auf seine Kosten verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Liefertermin einzuhalten.

8. Abnahme, Untersuchung von Lieferungen und Mängelrügen

8.1. Wir sind berechtigt, die Vertragsgemäßheit von Lieferungen durch Stichproben zu überprüfen.

8.2. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Offenkundige Mängel sind von uns innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Versteckte Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, wobei der Lieferant auf die Erhebung des Einwands einer verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 10 Werktagen ab Feststellung der gerügten Mängel erfolgten Mängelrüge verzichtet. Einer besonderen Form der Mängelrüge bedarf es nicht.

8.3. Bei Lieferung von Sachen mit Aufstellung oder Montage, bei Lieferung von nicht vertretbaren Sachen, die der Lieferant neu hergestellt oder erzeugt hat und bei der Erbringung von Werkleistungen bedarf es der Abnahme. Die Gefahr geht mit der förmlichen Abnahme auf uns über. Abnahmefiktionen sind ausgeschlossen. 

8.4. Der zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung dem Lieferanten ggf. entstandene Aufwand ist vom Lieferanten auch dann zu tragen, falls sich herausstellen sollte, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Dabei bleibt unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz bei unberechtigten Mängelrügen und Mängelbeseitigungsverlangen unberührt, allerdings nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorliegt.

9. Mangelhafte Lieferungen

9.1. Erbringt der Lieferant die Lieferung nicht mangelfrei, gelten – soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt – die gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Die Mangelbeseitigung obliegt grundsätzlich dem Lieferanten, wobei die Wahl der Art und Weise der Nacherfüllung regelmäßig bei uns liegt. In wichtigen oder dringenden Fällen, kann auf eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung verzichtet werden. Wir können in solchen Fällen den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen. Die Einordnung der Dringlichkeit und Wichtigkeit obliegt uns.

9.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

10. Eigentumsübergang

10.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu seiner vollständigen Bezahlung das Eigentum, der uns die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Sache im normalen Geschäftsverkehr gestattet. Werden durch uns Teilzahlungen erbracht, wird uns in deren Umfang anteilig Miteigentum an der Sache eingeräumt.

10.2. Für den Fall der Weiterverarbeitung (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung) räumen wir dem Lieferanten einen wertanteilsmäßigen Miteigentumsanteil an der neuen Sache ein. Im Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der neuen Sache treten wir bereits mit Vertragsschluss die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung bis zur Höhe der jeweiligen Forderung des Lieferanten an diesen ab. 

11. Konstruktionsschutz, Unterlagen, Geheimhaltung

11.1. Zeichnungen, Muster, Formeln, Werkzeuge und sonstige Unterlagen, Informationen und Gegenstände, die von uns zur Angebotsabgabe oder Vertragsdurchführung an den Lieferanten zur Verfügung gestellt, geliefert, bezahlt oder uns in Rechnung gestellt wurden, verbleiben in unserem oder werden unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch für vertragsfremde Zwecke verwendet werden. Sie sind uns nach Ablehnung des Angebots bzw. nach Durchführung des Vertrages unaufgefordert zurückzugeben. Bis zur Rückgabe verwahrt sie der Lieferant ordnungsgemäß, hält sie frei von Belastungen durch Dritte und versichert sie – soweit üblich – auf eigene Kosten zu ihrem Wiederbeschaffungswert. Bei Verlust oder Wertminderung, mit Ausnahme der normalen Abnutzung, ist der Lieferant zum Schadenersatz verpflichtet.

11.2. Unterlagen oder Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger), die die Ausführung der Lieferung betreffen, sind uns vor Beginn der Ausführung in geeigneter Form auf Kosten des Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Dabei sind Zeichnungen und Stücklisten aus Dokumentationsgründen i. d. R. jeweils in 3- facher Ausfertigung und 1-fach elektronisch bei uns einzureichen. Auf unsere Abforderung sind uns die Unterlagen und Hilfsmittel zusätzlich in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Wenn in der Bestellung von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen wird, gelten ausschließlich die in der Bestellung niedergelegten Regelungen.

11.3. Erhält der Lieferant von uns Informationen, Unterlagen oder Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger, Teile, Materialien, Werkzeuge) – egal welcher Art –, die als „vertraulich“ oder „geheimhaltungsbedürftig“ – sog. „Vertrauliche Informationen“ – bezeichnet sind, behalten wir uns die Eigentums-und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen für die Dauer von fünf Jahren ab Bekanntgabe derselben weder an Dritte weiterzugeben noch für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, es sei denn, wir haben der Weitergabe oder der Verwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorstehende Verpflichtung des Lieferanten gilt nicht, solange und soweit diesem die Vertraulichen Informationen bereits vor Offenlegung durch uns nachweislich bekannt waren oder sie innerhalb der Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt werden, ohne dass dies auf eine Pflichtverletzung des Lieferanten zurückzuführen ist.

11.4. Die von uns für die Fertigung dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger) sind vom Lieferanten unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerfreiheit zu prüfen. Stellt der Lieferant Fehler fest, hat er uns diese unter konkreter Benennung des aus seiner Sicht bestehenden Mangels unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, haftet der Lieferant für den daraus resultierenden Schaden.

11.5. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf die unter den vorgenannten Ziff. 11.1 bis einschließlich Ziff. 11.4 niedergelegten Pflichten ausdrücklich hinzuweisen und zur Einhaltung derselben zu verpflichten.

11.6. Vom Lieferanten oder von seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Grafiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Dokumentationen und ähnliche Unterlagen – sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung – sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung an uns unser Eigentum. Wir erhalten an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist durch uns keine gesonderte Vergütung geschuldet.

12. Schutzrechte, Urheberrechte und Recht auf Veröffentlichung, Weitergabe und Verwertung von Forschungsergebnissen

12.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung bzw. durch deren Nutzung Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter seinerseits schuldhaft weder im Inland noch im Ausland verletzt werden. Bei Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten, die vom Lieferanten zu vertreten ist, stehen uns gegen den Lieferanten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatzansprüche zu. Werden von Dritten uns gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten erhoben oder erleiden wir sonstige Nachteile (z.B. Bußgelder), ist der Lieferant verpflichtet, uns hiervon freizustellen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle der Erteilung von Lizenzen, auch von Unterlizenzen, ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass uns die Benutzung in den maßgeblichen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen.

12.2. Schutzrechte oder Urheberrechte an Erzeugnissen oder Verfahren, die der Lieferant in unserem Auftrag entwickelt, stehen ausschließlich uns zu. Bei Lieferung an uns sind alle Muster, Zeichnungen, Formeln, Werkzeuge, Software einschließlich Quelltext (Source Code) u. ä. zu übergeben. Soweit im Bereich des Lieferanten Schutzrechte oder Urheberrechte entstehen, ist dieser verpflichtet, diese mit Lieferung auf uns zu übertragen.

12.3. Wenn der Lieferant zumindest zum Teil Forschungsleistungen erbringt, bestimmt sich ein Recht des Lieferanten und den an der Forschung mitwirkenden Inhaber von Urheberrechten zur Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder zur sonstigen Verwertung von Ergebnissen und Teilergebnissen des Forschungsprojektes unter ihrem Namen nach einer separat mit uns abzuschließenden Vereinbarung. Vorbehaltlich einer abweichenden anderslautenden Vereinbarung gilt, dass der Lieferant nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt ist, das Ergebnis oder Teilergebnisse zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.

13. Beistellung

13.1. Soweit dies vereinbart ist, stellen wir dem Lieferanten Stoffe, Sachen oder Teile wie z.B. Werkzeuge zur Verfügung, die er bei Herstellung der von ihm zu liefernden Sachen verwendet (im Nachfolgenden als „Beistellware“ bezeichnet).

13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Eingang der Beistellware bei ihm oder bei seinem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Erfüllungsgehilfen diese insbesondere auf Vollständigkeit, Maßgenauigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Eine Stichprobenkontrolle genügt nicht. Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, sind diese vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang der Beistellware bei dem Lieferanten oder bei einem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten uns gegenüber unter konkreter Benennung des angenommenen Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, so gilt die Beistellware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser uns gegenüber unverzüglich nach seiner Entdeckung durch den Lieferanten schriftlich angezeigt werden; anderenfalls gilt die Beistellware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

13.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware gesondert zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die Beistellware darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sie darf auch für die Zwecke von Dritten nicht genutzt werden, es sei denn wir haben dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

13.4. Ohne unsere schriftliche Erlaubnis darf der Lieferant die Beistellware nicht zu anderen Zwecken als den der Beistellung zugrundeliegenden Zwecken verwenden.

13.5. Der Lieferant ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – verpflichtet, die von Dritten auf unsere Rechnung beigestellte Ware nur an seine eigene oder eine von uns genannte Adresse abzurufen. Die Beistellware geht unmittelbar mit der Übergabe an den Lieferanten in unser Eigentum über und wird für uns verwahrt.

13.6. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellware durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Es besteht zwischen dem Lieferanten und uns Einvernehmen dahingehend, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellware zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Beistellware hergestellten Erzeugnisse werden, die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

13.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken wie z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasser auf eigene Kosten zu versichern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Versicherungsvertrag tritt der Lieferant hiermit schon im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 

13.8. Überschüssige Beistellware ist vom Lieferanten nach Vertragsdurchführung unaufgefordert an uns zurückzugeben oder kann von uns nach Vereinbarung eines Termins abgeholt werden.

14. Lieferung von Ersatzteilen

Bei technischen Liefergegenständen garantiert uns der Lieferant eine Ersatzteilversorgung zu marktüblichen Preisen für die Dauer von zehn Jahren nach Gefahrübergang am jeweiligen Liefergegenstand auf uns.

15. Haftung

15.1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

15.2. Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der mit unserer Bestellung einhergehenden Haftungsrisiken bzw. zur Abdeckung der mit seiner, für uns zu erbringenden Lieferung einhergehenden Haftungsrisiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Das Bestehen einer solchen Versicherung ist uns gegenüber auf Wunsch nachzuweisen.

15.3. Werden wir aus sog. Produzenten- oder Umwelthaftung oder wegen Verletzung behördlicher oder sonstiger Sicherheitsvorschriften oder -normen in Anspruch genommen, so wird uns der Lieferant auf unser Verlangen von diesen Ansprüchen freistellen, soweit die Schäden durch dessen Lieferungen oder in anderer Form durch diesen schuldhaft herbeigeführt worden sind.

15.4. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei wir nicht für Schäden haften, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von unserem Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

16. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und unserer Weisungen zur Arbeitssicherheit

16.1. Der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, bei der Durchführung der Lieferung sämtliche einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Regeln und Bestimmungen zu beachten und hierbei insbesondere die Aspekte der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. Dies schließt die in unserem Haus geltenden Regeln zur Arbeitssicherheit mit ein. Soweit diese Regeln über gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen hinausgehen, unterrichten wir den Lieferanten spätestens mit der Bestellung schriftlich über diese Regeln.

16.2. Der Lieferant garantiert, dass er und seine Erfüllungsgehilfen die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen des deutschen und des europäischen Rechts, insbesondere die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) sowie des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns einhalten. Der Lieferant wird über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, der Verwendungsmöglichkeit oder der Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu derartigen Veränderungen kommen wird.

16.3. Verletzt der Lieferant oder sein Erfüllungsgehilfe eine Pflicht aus den vorstehenden Ziff. 16.1. und 16.2, sind wir berechtigt, dem Lieferanten die Erbringung der Lieferung solange und soweit zu untersagen, bis die Pflichten aus der Ziff. 16.1. und der Ziff. 16.2 vollständig erfüllt werden. Kommt es durch die Untersagung zu Schäden, egal welcher Art, sind diese durch den Lieferanten zu ersetzen, soweit dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

17. Einhaltung von Exportkontrollgesetzen/Lieferantenerklärungen

17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns nach Aufforderung Lieferantenerklärungen für Waren bzw. ohne Präferenzursprung und Ursprungszeugnisse gemäß der jeweils von den Zollbehörden angewandten Definition kostenfrei zur Verfügung zu stellen und den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu seinen Erklärungen vorzulegen.

17.2. Des Weiteren verpflichtet sich der Lieferant, uns auf Anforderung kostenfrei eine Liste der Produktinhaltstoffe der an uns gelieferten Sachen zur Verfügung zu stellen, sofern wir belegen, dass wir die Liste aus betrieblichen Gründen benötigen. 

18. Übertragbarkeit

18.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Forderungen gegen uns, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.

18.2. Der Lieferant wird uns unverzüglich vorab informieren, falls aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts etwaiger Vorlieferanten die Abtretung der gegen uns entstandenen Forderung notwendig ist.

19. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

19.1. Wir können fällige Forderungen aus Verträgen mit dem Lieferanten, sowie Verträgen mit unseren Tochtergesellschaften (IPT-Pergande GmbH, Pergande GmbH), im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindungen verrechnen bzw. gegenüber fälligen Vergütungsansprüchen des Lieferanten die Aufrechnung erklären. Dies gilt auch soweit es sich um im Wege der Abtretung erworbene fällige, auf Geldzahlung gerichtete Forderungen gegen den Auftragnehmer handelt. Dies gilt entsprechend für fällige Forderungen, welche wir an unsere Tochtergesellschaften abtreten können.

19.2. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, die zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen müssen.

20. Verjährung

20.1. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, verjähren unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

20.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist – solange kein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB vorliegt – für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

20.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelnen zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

21. Werbung, Referenz

Der Lieferant darf nur mit unserer schriftlichen Erlaubnis mit einer von uns veranlassten Bestellung oder einer zu uns bestehenden Geschäftsbeziehung werben oder uns in irgendeiner Form als Referenz benennen.

22. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. der Geschäftsbeziehung erhaltenen Lieferantendaten von uns für eigene Zwecke verarbeitet und auch mit uns verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können.

23. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

23.1. Erfüllungsort ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die jeweils von uns angegebene Liefer- bzw. Leistungsadresse.

23.2. In den Fällen, in denen der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in denen der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird – vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands – als Gerichtsstand ausschließlich Weißandt-Gölzau vereinbart. Wir sind allerdings zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens am Sitz des Lieferanten berechtigt.

23.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere der UN-Übereinkunft über den internationalen Warenkauf (CISG). 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der VTA GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der VTA GmbH

Gültigkeit ab 01.01.2018

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1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen sowie die Erbringung von Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen an uns, die IPT-PERGANDE GmbH. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen von „Lieferung“, „Lieferant“, „Liefergegenstand“ gesprochen wird, bezieht sich diese Formulierung auch auf solche Leistungen, die nicht in der Lieferung einer Sache bestehen und auf die Erbringer solcher Leistungen; „Lieferung“, „Liefergegenstand“ und „Lieferant“ werden in diesen Allgemeinen Bedingungen allein aus Vereinfachungszwecken gleichbedeutend mit „Leistung“, „Kaufsache“ oder „Werk“ und „Leistungserbringer“ verwendet.

1.2. Von unseren Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen abweichende Bestimmungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Insbesondere sind wir an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur dann und dann auch nur insoweit gebunden, als diese mit unseren Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen übereinstimmen oder wir diesen schriftlich zugestimmt haben. Dabei gilt die Annahme von Lieferungen und Leistungen durch uns nicht als Zustimmung. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners bei diesem vorbehaltlos bestellen.

1.3. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB sowie nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4. Unsere Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen kann von uns abgefordert werden.

2. Angebot und Annahme (Bestellung, Vertragsschluss), Schriftlichkeitserfordernis

2.1. Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich zu erstellen, es sei denn, es ist schriftlich eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden.

2.2. Stellt der Lieferant bei der Angebotsfertigung fest, dass es zur Erreichung des von uns gewünschten Vertragszwecks eine technisch und/oder wirtschaftlich günstigere Möglichkeit als die von uns ggf. zum Zwecke der Angebotsanforderung unterstellte gibt, ist der Lieferant/Leistungserbringer verpflichtet, uns hierauf ausdrücklich hinzuweisen und auch diese günstigere Variante anzubieten.

2.3. Die Annahme unserer Bestellung, auch Nachbestellungen und Bestellerweiterungen sind – soweit wir in der Bestellung keinen anderen Zeitraum ausdrücklich bestimmt haben – innerhalb von 5 Tagen nach Eingang derselben beim Lieferanten durch diesen durch Rücksendung der auf der Bestellung vorzunehmenden Auftragsbestätigung innerhalb dieser Frist (Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung bei uns) zu bestätigen. Erfüllt der Lieferant die Bestellung vor Rücksendung der Auftragsbestätigung oder beginnt er mit der Erfüllung, gilt unsere Bestellung ebenfalls als durch den Lieferanten angenommen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung unserer Bestellung, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Wir sind in diesem Fall allerdings berechtigt, in einem Zeitraum von zwei Wochen nach verspäteten Eingang der Auftragsbestätigung dieses Angebot anzunehmen. Dabei kommt der Vertragsschluss so zustande als wenn es eine fristgerechte Übersendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten gegeben hätte.

2.4. Mit der Annahme unserer Bestellung erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit allen Bestandteilen unserer Bestellung einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen. Zudem erkennt der Lieferant die in der Bestelldokumentation enthaltene Beschreibung der Baustelle, des Untergrundes und der anderen, der in der Bestelldokumentation für die jeweilige Lieferung genannten relevanten Umstände als gegeben und zutreffend an. Soweit der Lieferant die Möglichkeit hatte, die Baustelle vor Ort zu besichtigen, hat der Lieferant bei der Angebotserstellung alle relevanten Umstände eigenverantwortlich zu prüfen und zu berücksichtigen. 

2.5. Jede Änderung der Bestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für (fern)mündlich getroffene Absprachen. Das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

3. Beauftragung von Subunternehmern

Umfasst der mit dem Lieferanten abzuschließende bzw. abgeschlossene Vertrag zu eine von diesem zu erbringende Werkleistung, ist der Lieferant verpflichtet, uns die Subunternehmer, dessen Beauftragung er zur Vertragserfüllung heranzuziehen beabsichtigt, schriftlich zu benennen. Der Lieferant darf sich des jeweiligen Subunternehmers nur bedienen, wenn wir der Beauftragung des jeweiligen Subunternehmers im Vorfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung zur Beauftragung werden wir nur aus sachlichen Gründen verweigern. Unsere Zustimmung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

4. Preise

4.1. Die von uns in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sie schließen – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung – sämtliche Aufwendungen und Vergütungen im Zusammenhang mit der vom Lieferanten zu erbringenden Lieferung ein, insbesondere alle Transportkosten, Frachten und sonstigen Nebenkosten und Aufwendungen für Nebenleistungen, besondere Spesen/Entgelte im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs. Der Preis umfasst auch sämtliche Aufwendungen und Leistungen, die zur Einhaltung von Dokumentationsvorschriften erbracht werden müssen und sämtliche Kosten für vorgeschriebene Prüfungen und/oder Abnahmen der Lieferung oder Teile hiervon. Dies gilt auch für notwendige Prüfungen, die bei uns oder an dem von uns benannten Lieferort erfolgen.

4.2. Sämtliche Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, „geliefert verzollt“ (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Entladung an der von uns genannten Stelle.

4.3. Verpackungskosten werden durch uns nur dann getragen, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist. Im Falle der Vergütungspflicht sind die Verpackungskosten gesondert in der Rechnung auszuweisen.

4.4. Kosten für die Versicherung der Lieferung und/oder des Transports übernehmen wir nur, wenn wir die Versicherung ausdrücklich gewünscht haben und die Übernahme dieser Aufwendungen durch uns schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.

5. Rechnung und Zahlung

5.1. Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung in zweifacher Ausfertigung – getrennt von der Lieferung – bei uns einzureichen. Handelt es sich um einen längerfristigen Vertrag oder um ein Dauerschuldverhältnis und ist ausdrücklich eine monatliche Rechnungslegung vereinbart, dann ist die Rechnung über die Lieferung im jeweiligen Vormonat bis spätestens zum 3. Werktag des Monats, der auf die abzurechnende Lieferung folgt, zu erteilen.

5.2. In der Rechnung sind die Auftrags-, Positions- und Referenznummer anzugeben.

5.3. Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäß gelegten Rechnung und vertragsgemäß erbrachten Lieferung – hierzu gehört auch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung – unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

5.4. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden wir bei Bauleistungen 15 % des geschuldeten Entgelts einbehalten und diesen Betrag an das Finanzamt abführen, falls der Lieferant nicht spätestens mit der Rechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt.

5.5. Erbringen wir Anzahlungen oder vergleichbare Zahlung behalten wir uns den Abschluss einer individualvertraglichen Regelung zur Absicherung derselben z. B. durch eine Bankbürgschaft vor. Die Kosten für die Absicherung einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen trägt, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist, der Lieferant. 

6. Lieferung, Verpackung, Versand

6.1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „DDP“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist in unserer Bestellung kein Ort angegeben und ist nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 06369 Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Wilfried-Pergande-Platz 1 zu erfolgen.

6.2. Der Lieferant hat die von uns bestellte Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist, geschlossen auszuliefern bzw. zu erbringen. Teil- und Vorauslieferungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

6.3. Der Lieferant hat uns auf unseren Wunsch das Bestehen einer ausreichenden Transportversicherung nachzuweisen.

6.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. 6.5. Auf sämtlichen Vertragsdokumenten insbesondere Lieferscheinen, Warenbegleit-und Versandpapieren sowie sonstiger Korrespondenz ist unsere Bestellnummer anzugeben. Entsprechendes gilt für die Beschriftung von Containern und sonstigen Verpackungseinheiten.

6.6. Wenn die Versandkosten auch nur anteilig durch uns zu tragen sind, ist der Lieferant verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist, unter den geeigneten Verfrachtungsmöglichkeiten die kostengünstigste zu wählen. Kommt der Lieferant dieser Pflicht nicht nach, sind die dadurch verursachten Mehrkosten durch ihn zu tragen.

6.7. Der Versand erfolgt nach den jeweils gültigen Incoterms (derzeit: Incoterms 2010).

6.8. Bei Lieferungen, die aus einem der EU gehörenden Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, hat der Lieferant die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer anzugeben.

6.9. Die Lieferung hat in produktgerechter Verpackung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG, der 9. VO zum GPSVG (sog. Maschinenverordnung) und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien oder Fachverbände (z.B. VDE, VDI, DIN) zu erfolgen. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, die Ware und das Verpackungsmaterial mit den international üblichen sowie mit ggf. darüber hinaus aufgrund gesetzlicher Vorschriften sowie behördlicher Anweisungen zusätzlich erforderlichen Gefahrgutsymbolen zu versehen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind vom Lieferanten kostenfrei mitzuliefern.

6.10. Der Lieferant ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen (z. B. Paletten, Container) frachtfrei zurückzunehmen. Dabei wird die Rücknahmepflicht erfüllt, wenn wir dem Lieferanten Mehrwegverpackungen gleicher Art übergeben; der Lieferant ist grundsätzlich mithin nicht berechtigt, die Rückgabe der konkret von ihm für die Lieferung verwendete Mehrwegverpackung zurückzuverlangen. Mehrwegverpackungen sind durch den Lieferanten zu kennzeichnen. Einwegverpackungen werden durch uns entsorgt.

6.11. Bei Geräten, Anlagen und Steuerungen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenfrei mitzuliefern. Bezüglich der dort ggf. enthaltenen Software und bei eigenständigen Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst dann erfüllt, wenn auch die vollständige Dokumentation und – soweit vereinbart - der unverschlüsselte Quelltext (Source Code) übermittelt wurden. Sofern der unverschlüsselte Quelltext nicht Liefergegenstand ist, ist der unverschlüsselte Quelltext nach Maßgabe einer mit uns abzuschließenden einzelvertraglichen Vereinbarung nach unserem Wahlrecht bei einem Notar oder einer anderen geeigneten Stelle (z. B. Escrow-Agents) zu hinterlegen. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, die EG-Maschinenrichtlinie 89/392 EWG ff. bzw. die jeweiligen Verordnungen, die hierzu im Gerätesicherheitsgesetz erlassen werden, einzuhalten. Zu dem Lieferumfang gehören daher die Herstellererklärung oder Konformitätserklärung sowie die dazugehörige Dokumentation und Betriebsanleitung entsprechend den o.g. Richtlinien bzw. Verordnungen. 

7. Lieferzeiten

7.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist als Fixtermin einzuhalten.

7.2. Wird der Liefertermin schuldhaft durch den Lieferanten nicht eingehalten, sind wir berechtigt – sofern nicht anders vereinbart-, pro Tag Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % des vereinbarten Vertragsentgelts bis maximal 5 % desselben zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor, wobei die Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen ist.

7.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über eine drohende Nichteinhaltung des Liefertermins unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Länge der Verzögerung schriftlich zu informieren.

7.4. Ist bereits während der Erbringung der Lieferung oder in der Vorbereitungsphase zur Lieferung eine Verzögerung absehbar und droht diese die Einhaltung des Liefertermins zu gefährden, ist der Lieferant auf seine Kosten verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Liefertermin einzuhalten.

8. Abnahme, Untersuchung von Lieferungen und Mängelrügen

8.1. Wir sind berechtigt, die Vertragsgemäßheit von Lieferungen durch Stichproben zu überprüfen.

8.2. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Offenkundige Mängel sind von uns innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Versteckte Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, wobei der Lieferant auf die Erhebung des Einwands einer verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 10 Werktagen ab Feststellung der gerügten Mängel erfolgten Mängelrüge verzichtet. Einer besonderen Form der Mängelrüge bedarf es nicht.

8.3. Bei Lieferung von Sachen mit Aufstellung oder Montage, bei Lieferung von nicht vertretbaren Sachen, die der Lieferant neu hergestellt oder erzeugt hat und bei der Erbringung von Werkleistungen bedarf es der Abnahme. Die Gefahr geht mit der förmlichen Abnahme auf uns über. Abnahmefiktionen sind ausgeschlossen. 

8.4. Der zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung dem Lieferanten ggf. entstandene Aufwand ist vom Lieferanten auch dann zu tragen, falls sich herausstellen sollte, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Dabei bleibt unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz bei unberechtigten Mängelrügen und Mängelbeseitigungsverlangen unberührt, allerdings nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorliegt.

9. Mangelhafte Lieferungen

9.1. Erbringt der Lieferant die Lieferung nicht mangelfrei, gelten – soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt – die gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Die Mangelbeseitigung obliegt grundsätzlich dem Lieferanten, wobei die Wahl der Art und Weise der Nacherfüllung regelmäßig bei uns liegt. In wichtigen oder dringenden Fällen, kann auf eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung verzichtet werden. Wir können in solchen Fällen den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen. Die Einordnung der Dringlichkeit und Wichtigkeit obliegt uns.

9.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

10. Eigentumsübergang

10.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu seiner vollständigen Bezahlung das Eigentum, der uns die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Sache im normalen Geschäftsverkehr gestattet. Werden durch uns Teilzahlungen erbracht, wird uns in deren Umfang anteilig Miteigentum an der Sache eingeräumt.

10.2. Für den Fall der Weiterverarbeitung (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung) räumen wir dem Lieferanten einen wertanteilsmäßigen Miteigentumsanteil an der neuen Sache ein. Im Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der neuen Sache treten wir bereits mit Vertragsschluss die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung bis zur Höhe der jeweiligen Forderung des Lieferanten an diesen ab. 

11. Konstruktionsschutz, Unterlagen, Geheimhaltung

11.1. Zeichnungen, Muster, Formeln, Werkzeuge und sonstige Unterlagen, Informationen und Gegenstände, die von uns zur Angebotsabgabe oder Vertragsdurchführung an den Lieferanten zur Verfügung gestellt, geliefert, bezahlt oder uns in Rechnung gestellt wurden, verbleiben in unserem oder werden unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch für vertragsfremde Zwecke verwendet werden. Sie sind uns nach Ablehnung des Angebots bzw. nach Durchführung des Vertrages unaufgefordert zurückzugeben. Bis zur Rückgabe verwahrt sie der Lieferant ordnungsgemäß, hält sie frei von Belastungen durch Dritte und versichert sie – soweit üblich – auf eigene Kosten zu ihrem Wiederbeschaffungswert. Bei Verlust oder Wertminderung, mit Ausnahme der normalen Abnutzung, ist der Lieferant zum Schadenersatz verpflichtet.

11.2. Unterlagen oder Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger), die die Ausführung der Lieferung betreffen, sind uns vor Beginn der Ausführung in geeigneter Form auf Kosten des Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Dabei sind Zeichnungen und Stücklisten aus Dokumentationsgründen i. d. R. jeweils in 3- facher Ausfertigung und 1-fach elektronisch bei uns einzureichen. Auf unsere Abforderung sind uns die Unterlagen und Hilfsmittel zusätzlich in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Wenn in der Bestellung von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen wird, gelten ausschließlich die in der Bestellung niedergelegten Regelungen.

11.3. Erhält der Lieferant von uns Informationen, Unterlagen oder Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger, Teile, Materialien, Werkzeuge) – egal welcher Art –, die als „vertraulich“ oder „geheimhaltungsbedürftig“ – sog. „Vertrauliche Informationen“ – bezeichnet sind, behalten wir uns die Eigentums-und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen für die Dauer von fünf Jahren ab Bekanntgabe derselben weder an Dritte weiterzugeben noch für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, es sei denn, wir haben der Weitergabe oder der Verwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorstehende Verpflichtung des Lieferanten gilt nicht, solange und soweit diesem die Vertraulichen Informationen bereits vor Offenlegung durch uns nachweislich bekannt waren oder sie innerhalb der Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt werden, ohne dass dies auf eine Pflichtverletzung des Lieferanten zurückzuführen ist.

11.4. Die von uns für die Fertigung dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmittel (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger) sind vom Lieferanten unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerfreiheit zu prüfen. Stellt der Lieferant Fehler fest, hat er uns diese unter konkreter Benennung des aus seiner Sicht bestehenden Mangels unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, haftet der Lieferant für den daraus resultierenden Schaden.

11.5. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf die unter den vorgenannten Ziff. 11.1 bis einschließlich Ziff. 11.4 niedergelegten Pflichten ausdrücklich hinzuweisen und zur Einhaltung derselben zu verpflichten.

11.6. Vom Lieferanten oder von seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Grafiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Dokumentationen und ähnliche Unterlagen – sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung – sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung an uns unser Eigentum. Wir erhalten an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist durch uns keine gesonderte Vergütung geschuldet.

12. Schutzrechte, Urheberrechte und Recht auf Veröffentlichung, Weitergabe und Verwertung von Forschungsergebnissen

12.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung bzw. durch deren Nutzung Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter seinerseits schuldhaft weder im Inland noch im Ausland verletzt werden. Bei Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten, die vom Lieferanten zu vertreten ist, stehen uns gegen den Lieferanten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatzansprüche zu. Werden von Dritten uns gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten erhoben oder erleiden wir sonstige Nachteile (z.B. Bußgelder), ist der Lieferant verpflichtet, uns hiervon freizustellen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle der Erteilung von Lizenzen, auch von Unterlizenzen, ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass uns die Benutzung in den maßgeblichen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen.

12.2. Schutzrechte oder Urheberrechte an Erzeugnissen oder Verfahren, die der Lieferant in unserem Auftrag entwickelt, stehen ausschließlich uns zu. Bei Lieferung an uns sind alle Muster, Zeichnungen, Formeln, Werkzeuge, Software einschließlich Quelltext (Source Code) u. ä. zu übergeben. Soweit im Bereich des Lieferanten Schutzrechte oder Urheberrechte entstehen, ist dieser verpflichtet, diese mit Lieferung auf uns zu übertragen.

12.3. Wenn der Lieferant zumindest zum Teil Forschungsleistungen erbringt, bestimmt sich ein Recht des Lieferanten und den an der Forschung mitwirkenden Inhaber von Urheberrechten zur Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder zur sonstigen Verwertung von Ergebnissen und Teilergebnissen des Forschungsprojektes unter ihrem Namen nach einer separat mit uns abzuschließenden Vereinbarung. Vorbehaltlich einer abweichenden anderslautenden Vereinbarung gilt, dass der Lieferant nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt ist, das Ergebnis oder Teilergebnisse zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.

13. Beistellung

13.1. Soweit dies vereinbart ist, stellen wir dem Lieferanten Stoffe, Sachen oder Teile wie z.B. Werkzeuge zur Verfügung, die er bei Herstellung der von ihm zu liefernden Sachen verwendet (im Nachfolgenden als „Beistellware“ bezeichnet).

13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Eingang der Beistellware bei ihm oder bei seinem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Erfüllungsgehilfen diese insbesondere auf Vollständigkeit, Maßgenauigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Eine Stichprobenkontrolle genügt nicht. Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, sind diese vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang der Beistellware bei dem Lieferanten oder bei einem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten uns gegenüber unter konkreter Benennung des angenommenen Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, so gilt die Beistellware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser uns gegenüber unverzüglich nach seiner Entdeckung durch den Lieferanten schriftlich angezeigt werden; anderenfalls gilt die Beistellware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

13.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware gesondert zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die Beistellware darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sie darf auch für die Zwecke von Dritten nicht genutzt werden, es sei denn wir haben dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

13.4. Ohne unsere schriftliche Erlaubnis darf der Lieferant die Beistellware nicht zu anderen Zwecken als den der Beistellung zugrundeliegenden Zwecken verwenden.

13.5. Der Lieferant ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – verpflichtet, die von Dritten auf unsere Rechnung beigestellte Ware nur an seine eigene oder eine von uns genannte Adresse abzurufen. Die Beistellware geht unmittelbar mit der Übergabe an den Lieferanten in unser Eigentum über und wird für uns verwahrt.

13.6. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellware durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Es besteht zwischen dem Lieferanten und uns Einvernehmen dahingehend, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellware zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Beistellware hergestellten Erzeugnisse werden, die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

13.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken wie z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasser auf eigene Kosten zu versichern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Versicherungsvertrag tritt der Lieferant hiermit schon im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 

13.8. Überschüssige Beistellware ist vom Lieferanten nach Vertragsdurchführung unaufgefordert an uns zurückzugeben oder kann von uns nach Vereinbarung eines Termins abgeholt werden.

14. Lieferung von Ersatzteilen

Bei technischen Liefergegenständen garantiert uns der Lieferant eine Ersatzteilversorgung zu marktüblichen Preisen für die Dauer von zehn Jahren nach Gefahrübergang am jeweiligen Liefergegenstand auf uns.

15. Haftung

15.1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

15.2. Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der mit unserer Bestellung einhergehenden Haftungsrisiken bzw. zur Abdeckung der mit seiner, für uns zu erbringenden Lieferung einhergehenden Haftungsrisiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Das Bestehen einer solchen Versicherung ist uns gegenüber auf Wunsch nachzuweisen.

15.3. Werden wir aus sog. Produzenten- oder Umwelthaftung oder wegen Verletzung behördlicher oder sonstiger Sicherheitsvorschriften oder -normen in Anspruch genommen, so wird uns der Lieferant auf unser Verlangen von diesen Ansprüchen freistellen, soweit die Schäden durch dessen Lieferungen oder in anderer Form durch diesen schuldhaft herbeigeführt worden sind.

15.4. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei wir nicht für Schäden haften, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von unserem Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

16. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und unserer Weisungen zur Arbeitssicherheit

16.1. Der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, bei der Durchführung der Lieferung sämtliche einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Regeln und Bestimmungen zu beachten und hierbei insbesondere die Aspekte der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. Dies schließt die in unserem Haus geltenden Regeln zur Arbeitssicherheit mit ein. Soweit diese Regeln über gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen hinausgehen, unterrichten wir den Lieferanten spätestens mit der Bestellung schriftlich über diese Regeln.

16.2. Der Lieferant garantiert, dass er und seine Erfüllungsgehilfen die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen des deutschen und des europäischen Rechts, insbesondere die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) sowie des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns einhalten. Der Lieferant wird über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, der Verwendungsmöglichkeit oder der Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu derartigen Veränderungen kommen wird.

16.3. Verletzt der Lieferant oder sein Erfüllungsgehilfe eine Pflicht aus den vorstehenden Ziff. 16.1. und 16.2, sind wir berechtigt, dem Lieferanten die Erbringung der Lieferung solange und soweit zu untersagen, bis die Pflichten aus der Ziff. 16.1. und der Ziff. 16.2 vollständig erfüllt werden. Kommt es durch die Untersagung zu Schäden, egal welcher Art, sind diese durch den Lieferanten zu ersetzen, soweit dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

17. Einhaltung von Exportkontrollgesetzen/Lieferantenerklärungen

17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns nach Aufforderung Lieferantenerklärungen für Waren bzw. ohne Präferenzursprung und Ursprungszeugnisse gemäß der jeweils von den Zollbehörden angewandten Definition kostenfrei zur Verfügung zu stellen und den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu seinen Erklärungen vorzulegen.

17.2. Des Weiteren verpflichtet sich der Lieferant, uns auf Anforderung kostenfrei eine Liste der Produktinhaltstoffe der an uns gelieferten Sachen zur Verfügung zu stellen, sofern wir belegen, dass wir die Liste aus betrieblichen Gründen benötigen. 

18. Übertragbarkeit

18.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Forderungen gegen uns, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.

18.2. Der Lieferant wird uns unverzüglich vorab informieren, falls aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts etwaiger Vorlieferanten die Abtretung der gegen uns entstandenen Forderung notwendig ist.

19. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

19.1. Wir können fällige Forderungen aus Verträgen mit dem Lieferanten, sowie Verträgen mit unseren Tochtergesellschaften (IPT-Pergande GmbH, Pergande GmbH), im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindungen verrechnen bzw. gegenüber fälligen Vergütungsansprüchen des Lieferanten die Aufrechnung erklären. Dies gilt auch soweit es sich um im Wege der Abtretung erworbene fällige, auf Geldzahlung gerichtete Forderungen gegen den Auftragnehmer handelt. Dies gilt entsprechend für fällige Forderungen, welche wir an unsere Tochtergesellschaften abtreten können.

19.2. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, die zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen müssen.

20. Verjährung

20.1. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, verjähren unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

20.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist – solange kein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB vorliegt – für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

20.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelnen zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

21. Werbung, Referenz

Der Lieferant darf nur mit unserer schriftlichen Erlaubnis mit einer von uns veranlassten Bestellung oder einer zu uns bestehenden Geschäftsbeziehung werben oder uns in irgendeiner Form als Referenz benennen.

22. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. der Geschäftsbeziehung erhaltenen Lieferantendaten von uns für eigene Zwecke verarbeitet und auch mit uns verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können.

23. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

23.1. Erfüllungsort ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die jeweils von uns angegebene Liefer- bzw. Leistungsadresse.

23.2. In den Fällen, in denen der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in denen der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird – vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands – als Gerichtsstand ausschließlich Weißandt-Gölzau vereinbart. Wir sind allerdings zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens am Sitz des Lieferanten berechtigt.

23.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere der UN-Übereinkunft über den internationalen Warenkauf (CISG). 

Informationen zur Anwendung der 3G-Regel an den Standorten der Pergande Gruppe

Informationen zur Anwendung der 3G-Regel an den Standorten der Pergande Gruppe

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